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Ratgeber

Glasfaser für Mieter: Rechte, Vermieter und Nebenkosten

Wie du als Mieter Glasfaser bekommst, was dein Vermieter dulden muss und was auf der Nebenkostenabrechnung stehen darf.

Aktualisiert am 28. Oktober 2026Zahlen: Breitbandatlas der Bundesnetzagentur
Glasfaser in deinem Ort

Ausbaustand, Anbieter und Alternativen für 12.614 Orte.

Kurz gesagt: Auch als Mieter kannst du Glasfaser bekommen. Du buchst einen Tarif, der Netzbetreiber holt die Zustimmung deines Vermieters ein. Der Eigentümer muss den Anschluss in vielen Fällen dulden. Umgekehrt musst du einen ersten Glasfaseranschluss als Modernisierung hinnehmen – einen Vertrag abschließen musst du aber nie.

So kommst du als Mieter an Glasfaser

  1. Verfügbarkeit prüfenLiegt Glasfaser in der Straße oder läuft eine Vorvermarktung?
  2. Tarif bestellenund die Kontaktdaten des Vermieters bzw. der Hausverwaltung angeben
  3. Zustimmung des Eigentümersholt in der Regel der Netzbetreiber ein (Gestattungsvertrag)
  4. Hausanschluss und Leitung in die Wohnungvom Keller bis zur Glasfaserdose
  5. Freischaltungder alte Vertrag wird gekündigt, die Rufnummer zieht mit

Gibt es Glasfaser in deiner Straße?

Wie die Netzbetreiber mit Mietern umgehen, unterscheidet sich im Detail:

  • Deutsche Glasfaser: Der Mieter muss die Erlaubnis des Eigentümers einholen; die Erklärung kannst du mit einreichen oder nachreichen. Im Mehrfamilienhaus genügt der Vertrag eines Bewohners, damit das Haus kostenlos angeschlossen wird – wer selbst Internet nutzen will, braucht aber einen eigenen Vertrag.
  • Deutsche GigaNetz: Du nennst die Kontaktdaten des Vermieters, GigaNetz holt die Eigentümererklärung ein. Im Mehrfamilienhaus wird der Hausanschluss in der Regel ab dem ersten Vertrag in der Vorvermarktung kostenlos gebaut.
  • OXG (Vodafone): Vermieter können die Zustimmung über ein eigenes Onlineformular erteilen.

Rechte und Pflichten: Mieter, Vermieter, Eigentümergemeinschaft

  • Du darfst Glasfaser bestellen. Der Anschluss bis in deine Wohnung muss vom Eigentümer grundsätzlich geduldet werden, wenn die vorhandene Leitung im Haus nicht genutzt werden kann (Bundesnetzagentur zu § 145 TKG).
  • Du musst nichts abschließen. Es gibt keine Pflicht, einen Glasfaservertrag zu buchen.
  • Du musst den Ausbau dulden. Der erstmalige Glasfaseranschluss der Wohnung ist eine Modernisierung (§ 555b Nr. 4a BGB), die Mieter hinnehmen müssen – außer bei einer unzumutbaren Härte (§ 555d BGB).
  • Kein Kabel-TV mehr über die Nebenkosten. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter Kabel-TV- und Internetgebühren nicht mehr umlegen.
  • Zustimmung geben: Die Netzbetreiber bauen auf dem Grundstück nur mit Gestattung des Eigentümers. Verbieten kannst du den Anschluss aber nicht, solange Grundstück und Gebäude nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (§ 134 TKG). Schäden muss der Betreiber auf eigene Kosten beseitigen.
  • Strom für Technik: Auf Antrag musst du den Anschluss aktiver Netztechnik an das Stromnetz ermöglichen – die Kosten trägt der Netzbetreiber (§ 145 TKG).
  • Glasfaserbereitstellungsentgelt: Rüstet ein Betreiber das Haus erstmals mit Glasfaser aus, darfst du das Entgelt nach § 72 TKG auf die Mieter umlegen, wenn sie ihren Anbieter frei wählen können – höchstens 60 € je Wohnung und Jahr (Details unten).
  • Mieterhöhung nach Modernisierung wegen des Glasfaseranschlusses ist nur möglich, wenn die Mieter den Anbieter frei wählen können und kein Bereitstellungsentgelt umgelegt wird (§ 559 BGB).
  • Anspruch auf Glasfaser: Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass das Haus an ein Netz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen wird (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Über das Wie beschließt die Eigentümerversammlung.
  • Ablehnen nur mit Grund: Laut Telekom kann ein einzelner Eigentümer den Ausbau nicht ohne sachlichen Grund ablehnen.
  • Kosten: Wer den Anschluss nicht nutzt, muss sich laut Telekom in der Regel nicht an den Kosten beteiligen.
  • Vermietete Eigentumswohnung: Für Mieter gilt dasselbe wie im Reiter „Ich bin Mieter“; Ansprechpartner ist dein Vermieter, der die Sache in die Eigentümerversammlung bringt.

Was darf auf der Nebenkostenabrechnung stehen?

Tippe auf eine Position, um zu sehen, ob dein Vermieter sie umlegen darf:

Kabel-TV-Grundgebührumlegbar?
✕ Nein Seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig (Ende des Nebenkostenprivilegs, § 2 Nr. 15 BetrKV).
Internet-Flatrate für das ganze Hausumlegbar?
✕ Nein Auch Breitband-Gebühren fallen seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr unter die Betriebskosten.
Glasfaserbereitstellungsentgeltumlegbar?
✓ Ja, mit Bedingungen Wenn das Haus erstmals mit Glasfaser ausgestattet wurde und du den Anbieter frei wählen kannst: höchstens 60 € im Jahr, in der Regel 5, höchstens 9 Jahre (§ 72 TKG).
Strom für die Verteiltechnik im Kellerumlegbar?
✓ Ja, mit Bedingungen Der Betriebsstrom einer Verteilanlage bleibt umlagefähig (§ 2 Nr. 15 BetrKV).
Dein eigener Internettarifumlegbar?
✕ Nein Den Tarif schließt du selbst ab und zahlst ihn direkt an deinen Anbieter.
Hausanschluss-Pauschale des Netzbetreibersumlegbar?
✕ Nein Nicht als Nebenkosten – die Netzbetreiber berechnen einen späteren Hausanschluss dem Eigentümer. Unter Bedingungen ist stattdessen eine Mieterhöhung nach Modernisierung möglich (§ 559 BGB), aber nicht zusätzlich zum Bereitstellungsentgelt.

Das Glasfaserbereitstellungsentgelt im Detail

Rüstet ein Netzbetreiber ein Gebäude erstmals mit reiner Glasfaser bis in die Wohnungen aus, kann er mit dem Eigentümer ein Entgelt vereinbaren, das über die Nebenkosten an die Mieter weitergegeben werden darf (§ 72 TKG):

Glasfaserbereitstellungsentgelt: Höchstbetrag je Wohnung
nach 1 Jahr60 €
nach 3 Jahren180 €
nach 5 Jahren (Regel)300 €
nach 9 Jahren (mit Begründung)540 €

Höchstens 60 € je Wohnung und Jahr, in der Regel für 5 Jahre, mit Begründung bis zu 9 Jahre (§ 72 TKG).

  • nur bei freier Anbieterwahl – du musst den Tarif bei jedem Anbieter buchen können, der das Netz nutzt
  • nur für Glasfaser, die bis Ende 2027 verlegt wird
  • bei Kosten über 300 € je Wohnung muss der Vermieter möglichst drei Angebote eingeholt haben (§ 556 Abs. 3a BGB)

Geplant, aber noch nicht beschlossen (Stand 28. Oktober 2026): Der Regierungsentwurf zur TKG-Änderung (Bundestagsdrucksache 21/8277) sieht vor, das Entgelt einheitlich bis zu neun Jahre zu erlauben, die Frist bis Ende 2030 zu verlängern und Netzbetreibern ein „Recht auf Vollausbau“ bis in jede Wohnung zu geben.

Glasfaser im Mehrfamilienhaus: Was du tun kannst

  • Hausverwaltung fragen: Die Verbraucherzentrale rät, bei der Verwaltung nachzufragen, ob die Glasfaser bis in die Wohnung geführt wird – oder nur bis in den Keller.
  • Nachbarn ansprechen: In der Vorvermarktung zählt jeder Vertrag. Bei manchen Netzbetreibern reicht ein Vertrag im Haus für den kostenlosen Hausanschluss.
  • Auf die Leitung im Haus achten: Endet die Glasfaser im Keller (FTTB), läuft das letzte Stück über die alte Telefonleitung – dann ist die Geschwindigkeit begrenzt. Mehr dazu im Ratgeber FTTH, FTTB, FTTC.

Häufige Fragen

Darf ich als Mieter Glasfaser bestellen?

Ja. Du buchst einen Tarif, der Netzbetreiber holt die Zustimmung des Vermieters ein. Ist die Leitung im Haus nicht nutzbar, muss der Eigentümer den Anschluss bis in deine Wohnung grundsätzlich dulden.

Kann mein Vermieter Glasfaser verbieten?

In der Regel nicht. Nach § 134 TKG kann der Eigentümer den Anschluss nicht verbieten, solange Grundstück und Gebäude nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. In der Praxis holen die Netzbetreiber trotzdem eine Zustimmung ein.

Muss ich einen Glasfaservertrag abschließen, wenn das Haus angeschlossen wird?

Nein. Den Ausbau als Modernisierung musst du dulden, einen Vertrag abschließen musst du nicht.

Was kostet Glasfaser für Mieter?

Den Tarif zahlst du selbst. Der Vermieter darf zusätzlich ein Glasfaserbereitstellungsentgelt von höchstens 60 € je Jahr umlegen, insgesamt höchstens 540 €, und nur wenn du den Anbieter frei wählen kannst.

Darf der Vermieter noch Kabel-TV über die Nebenkosten abrechnen?

Nein, seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr. Fernsehen und Internet bucht jeder Haushalt selbst.

Quellen
  • § 72, § 134, § 145 und § 230 TKG; § 555b, § 555d, § 556, § 559 BGB; § 2 Nr. 15 BetrKV; § 20 WEG – gesetze-im-internet.de
  • Bundesnetzagentur, Verbraucherportal: Glasfaser statt Kupfer
  • Verbraucherzentrale: Glasfaser – häufige Fragen; Nebenkostenprivileg
  • Deutsche Glasfaser (AGB, Infos für Vermieter), Deutsche GigaNetz, OXG, Telekom (Glasfaser für Eigentümer), abgerufen am 28. Oktober 2026
  • Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8277 (Regierungsentwurf TKG-Änderungsgesetz 2026)

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